Wer neu ins eigene Business startet – sei es mit einem Gewerbe, sei es Solo oder mit Partner:in als GbR oder als nebenberuflich Selbstständige:r – stößt ziemlich schnell auf die sogenannte Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 1 UStG. Aber was steckt eigentlich dahinter? Was es damit auf sich hat und warum sie für etliche Gründer:innen spannend scheint, klären wir hier.
Was ist die Kleinunternehmerregelung?
Die Kleinunternehmerregelung ist eine Vereinfachung im Umsatzsteuerrecht. Sie richtet sich an Unternehmer:innen, deren Umsätze unter bestimmten Grenzen liegen, und ermöglicht es ihnen, sich von der Erhebung und Ausweisung der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) zu befreien. Das spart Verwaltungsaufwand.
Konkret heißt das:
- Wenn dein Gesamtumsatz (inkl. Umsatzsteuer) im Vorjahr unter 25.000 Euro lag
- und im laufenden Jahr voraussichtlich unter 100.000 Euro bleiben wird,
kannst du als Kleinunternehmer:in gelten: Du musst also keine Umsatzsteuer auf deinen Rechnungen ausweisen und auch keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben.
Was bedeutet das im Alltag?
Du schreibst auf deine Rechnungen zum Beispiel:
„Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“
Und du führst auch keine Umsatzsteuer ans Finanzamt ab – hast aber im Gegenzug auch kein Recht auf Vorsteuerabzug. Sprich: Die Umsatzsteuer (= Mehrwertsteuer), die du selbst beim Einkauf bezahlst, bekommst du nicht zurück.
Wie kann ich die Regelung anwenden?
Ein gesonderter Antrag ist nicht nötig. Du triffst die Entscheidung bereits im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, den du beim Start deiner gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit beim Finanzamt einreichst.
Im Abschnitt 7.3 kreuzt du an, ob du – sofern du unter den Umsatzgrenzen bleibst – die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen möchtest. Entscheidest du dich gegen die Regelung, obwohl du die Voraussetzungen erfüllst, bist du daran für mindestens fünf Jahre gebunden (§ 19 Abs. 2 UStG).
Klingt gut – oder gibt’s einen Haken?
Auf den ersten Blick ist die Regelung ideal für viele, die nebenberuflich oder als Soloselbstständige starten: Weniger Bürokratie und potenziell günstigere Preise für Privatkund:innen. Doch es lohnt sich, genauer hinzusehen:
Denn: Die Entscheidung bindet dich fünf Jahre lang. Und wenn dein Geschäft wächst, kann das schnell zum Nachteil werden. Wenn du plötzlich über die Umsatzgrenze kommst, musst du im Folgejahr umstellen – deine Preise erhöhen sich dann (zumindest gegenüber Privatkunden) um 19 %.
Auch beim Thema Buchhaltung gilt: Die Bürokratie mag abschrecken, aber digitale Tools machen Umsatzsteuervoranmeldungen heute sehr einfach – die Ersparnis ist oft geringer, als viele denken.
Vor- und Nachteile im Überblick
✅ Pro:
- Weniger Bürokratie: Keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen, keine Umsatzsteuerjahreserklärung.
- Konkurrenzvorteil bei Privatkundschaft – dein Preis ist automatisch „netto“.
❌ Contra:
- Keine Vorsteuererstattung – du zahlst also faktisch mehr bei Investitionen.
- Wachstum kann zum Problem werden: Bei Überschreiten der Umsatzgrenze droht plötzlicher Preissprung.
Muss man die Regelung nutzen?
Nein. Du kannst dich auch bewusst gegen die Kleinunternehmerregelung entscheiden, selbst wenn du unter den Umsatzgrenzen liegst. Das kann sinnvoll sein, wenn du zum Beispiel hohe Ausgaben mit Vorsteuer hast, von einer deutlichen Umsatzsteigerung in den ersten Jahren ausgehst und wenn z.B. für dich der Verzicht auf die Regelung professioneller im Zusammenhang mit B2B-Geschäft wirkt.
Fazit
Die Kleinunternehmerregelung kann ein guter Start sein – aber sie passt nicht für jede Gründungssituation. Plane vorausschauend und überlege dir gut, wie du dein Business entwickeln willst. Und wenn du unsicher bist: Hol dir fachlichen Rat – zum Beispiel von Steuerberater:innen oder der Gründungsberatung in deiner Region. Wenn du im Deltaland gründen willst: komm für eine Erstberatung gern auf uns zu und lass dich von uns mit anderen Expert:innen und Betroffenen vernetzen.
Das Bundesministerium der Justiz und das Bundesamt für Justiz stellen in einem gemeinsamen Portal nahezu das gesamte Bundesrecht bereit, so auch das Umsatzsteuergesetz (UStG) mit seinem Paragraph 19.